Vom Nebeneinander zum Miteinander
Impulse für Gewalt- und Jugendkriminalitätsprävention in NRW
Der Landesarbeitskreis Jugendhilfe, Polizei, Schule (LAK NRW) wurde 1984 auf Initiative der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle NRW und des Landeskriminalamtes NRW gegründet. Er soll den fachlichen Austausch der am Entwicklungsprozess junger Menschen beteiligten und landesweit tätigen Aufgabenträger gewährleisten und eine gemeinsame Ausrichtung ihrer Präventionsarbeit ermöglichen. Hauptanliegen des LAK NRW ist es, auf lokaler Ebene die Vernetzung von Jugendhilfe, Polizei und Schule zu fördern und deren Präventionsarbeit zu unterstützen.
Die Förderung von Gewaltprävention und die Minimierung von Jugendkriminalität stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar, die alle Lebensbereiche junger Menschen umfasst. Sie reicht über die Handlungsfelder der einzelnen, mit jungen Menschen befassten, Institutionen von Jugendhilfe, Polizei und Schule hinaus und bedarf einer überinstitutionellen Zusammenarbeit dieser Akteure.
Interne Aufgabenwahrnehmung des LAK NRW
- Erfahrungs- und Informationsaustausch
Der interne regelmäßiger Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den originären Institutionen der einzelnen Handlungsfelder ermöglicht es, die Lebenswelt junger Menschen ganzheitlich zu betrachten, eventuelle Gefahren zeitnah zu erkennen und auf schädliche Einflüsse und Ereignisse mit geeigneten und abgestimmten Maßnahmen frühzeitig überinstitutionell reagieren zu können.
- Informationsgewinn und -steuerung
Die Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Institutionen nehmen Informationen aus den anderen Institutionen auf, bewerten diese vor dem Hintergrund ihres Fachressorts und initiieren bei Bedarf geeignete präventive Maßnahmen für ihr Handlungsfeld.
- Kooperationen und Entwicklung von Präventionsansätzen
Besteht eine Gefährdung und somit Handlungsbedarf über das Handlungsfeld einzelner Institution hinaus, erörtern die Mitglieder ressortübergreifende Lösungsansätze und stimmen sich strategisch bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen ab.
- Zusammenarbeit bei der Erstellung und Bewertung von Präventionskonzepten
Die Mitglieder unterstützen sich gegenseitig bei der fachlichen Bewertung und Erstellung von Präventionsansätzen, Konzepten und Methoden und weisen auf bewährte Maßnahmen sowie Projekte („best-practice“) hin.
- Internetpräsenz
Die Internetpräsenz www.lak-nrw.de dient der Darstellung des LAK NRW nach außen und stellt das Medium der Öffentlichkeitsarbeit dar.
- Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe freier und öffentlicher Träger
- Polizeibeamtinnen und -beamte, die in den Bereichen Kriminalprävention, Jugendschutz und Opferschutz tätig sind
- Pädagogische Fach- und Lehrkräfte in Schulen
- Ehrenamtlich Tätige
- Kommunale präventiv tätige Gremien, Netzwerke, Arbeitskreise
- Die Mitglieder des LAK Jugendhilfe Polizei Schule NRW (LAK NRW) sind über aktuelle Themen und Entwicklungen der Jugendkriminalität / (Jugend-)Gewaltprävention informiert.
- Erkenntnisgewinne des LAK-NRW fließen in die operative und konzeptionelle Arbeit von Jugendhilfe, Polizei und Schule ein.
- Die fachliche Kompetenz des LAK-NRW wird in den Organisationen von Jugendhilfe, Polizei und Schule wahrgenommen.
- Der LAK-NRW fördert die Kommunikation, Kooperation und Netzwerkarbeit der unterschiedlichen Systeme.
Gemeinsamer Auftrag aller beteiligten gesellschaftlichen und staatlichen Institutionen des LAK NRW ist es, daran mitzuwirken, die Entwicklung junger Menschen zu unterstützen, sie vor Gefahren zu schützen und schädlichen Einflüssen entgegenzuwirken.
Die Mitglieder des LAK NRW sind bestrebt, die Gewaltprävention zu fördern und die Jugendkriminalität zu reduzieren.
Der hierzu benötigte Grad der Vernetzung und Kooperation ist ein Qualitätsmerkmal für die gemeinsame Präventionsarbeit von Jugendhilfe, Polizei und Schule.
Eine abgestimmte Zusammenarbeit ist geeignet, aktuelle Probleme frühzeitig zu erkennen und angemessene Präventionsmaßnahmen zu initiieren.
Zusammen gilt es, junge Menschen in der Ausbildung von Schutzfaktoren zu befähigen und Risikofaktoren zu minimieren.
Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Institutionen sowie verbindliche Kooperationsvorgaben ergeben sich aus dem gemeinsamen Runderlass zur Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität und dem Schulgesetz NRW – aktualisiert am 19.11.2019.
Rechtsgrundlagen zur Teilnahme der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle NRW e. V. am LAK NRW
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle NRW e.V. ist die gemäß § 17 Abs. 4 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) geförderte Landesstelle zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Hierbei wirkt sie gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 KJFöG mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, den Schulen, den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie mit anderen auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern regelmäßig zusammen und koordiniert die Aktivitäten des Kinder- und Jugendschutzes in Nordrhein-Westfalen.
Grundlagen zur Teilnahme der Katholischen Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V.‚
Satzung
In der Satzung der Kath. LAG Kinder und Jugendschutz ist festgeschrieben, dass „Der Verein (…) der Förderung der erzieherischen, rechtlichen und fachpolitischen Aufgaben des Kinder- und Jugendschutzes im Sinne katholischer Aktion durch (…) Fachberatung und Zusammenarbeit mit allen am Kinder- und Jugendschutz interessierten und verantwortlichen Personen, Stellen und Behörden (dient)“.
Leitbild
Das Leitbild der Kath. LAG Kinder- und Jugendschutz besagt, dass „wir (…) partnerschaftlich mit freien und öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, mit Schulen sowie Präventions- und Beratungsstellen zusammen (arbeiten)“.
Kinder- und Jugendförderungsgesetz
Nach § 17 Abs. 4 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFöG) soll eine Landesstelle Kinder- und Jugendschutz (gemeint hier: AJS) mit „den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, den Schulen, den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie mit anderen auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwirken“. Als gemeinnützige katholische Landesstelle für Kinder- und Jugendschutz ist unsere Stelle hier mit inbegriffen.
Legitimation der beiden Landesjugendämter Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL)
Die Landesjugendämter NRW verstehen sich als öffentlicher Dienstleister für die kommunale und freie Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind Bindeglied zwischen den aktuell 186 örtlichen Jugendämtern in NRW sowie dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie haben eine Mittler- und Koordinatorinnenfunktion. Der § 85 Abs. 1 SGB VIII (Sachliche Zuständigkeit) legitimiert die Arbeit beider Landesjugendämter im LAK Jugendhilfe, Polizei und Schule NRW.
Gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind die Landesjugendämter als überörtliche Träger u.a. für die Beratung der örtlichen Träger, die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben, die Fortbildung von Leitungs- und Fachkräften etc. zuständig.
Die Landesjugendämter vertreten die Interessen der Jugendämter und unterstützen diese auf vielfältige Weise, insbesondere wenn es um neue Aufgabenstellungen geht.
Zielgruppen sind vorrangig die Leitungs- und Fachkräfte aus Jugendhilfeverwaltung sowie die Jugendpolitik. Beide Landesjugendämter entwickeln gemeinsam mit den Jugendämtern und freien Trägern in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe weiter.
Zudem ist das Kooperationsgebot nach § 81 SGB VIII (Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen), welches ebenfalls konstitutives Merkmal der Arbeit der Landesjugendämter ist, als gesetzliche Grundlage hinzuzuziehen.
Polizei
Die gesetzlichen Aufgaben der Polizei umfassen neben der Verfolgung von Straftaten auch die Abwehr von Gefahren (§ 1 Abs. 1 PolG). Polizeiliche Kriminalprävention ist Teil dieser Gefahrenabwehr. Die Polizei leistet auf lokaler- und überregionaler Ebene einen wichtigen Beitrag zu kriminalpräventiven Maßnahmen und Projekten, indem sie sich auf Grundlage ihres kriminalistisch-kriminologischen Erfahrungswissens beteiligt.
Die Polizei in Nordrhein-Westfalen gliedert sich in 47 Kreispolizeibehörden, in denen integrative Konzepte zur Reduzierung der Kinder- und Jugendkriminalität auf örtlicher Ebene entwickelt, umgesetzt und unterstützt werden.
Das vorrangige Ziel besteht darin, die Entstehung „krimineller Karrieren“ frühzeitig zu erkennen und ihre Verfestigung zu verhindern. Hierzu arbeitet die Polizei mit anderen Akteuren insbesondere mit Schulen, Jugendämtern, Trägern der freien Jugendhilfe, Ordnungsbehörden und Justizbehörden eng zusammen.[1]
[1] Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums – 4210 – 62.19.02, des Justizministeriums – 4210 – III. 94 -, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter – 214 – 03990.5.2. -, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport – 313 – 6004.1.9 – und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung – 622. 6.08.08.04 – 50724 – vom 22.08.2014
Rechtsgrundlagen zur Teilnahme des Landespräventionsrats (LPR) NRW am LAK NRW
Rechtsgrundlage
Am 2. Januar 2007 beschloss das damalige Landeskabinett, den im Jahre 2002 zunächst für drei Jahre und seit dem 10. Mai 2005[1] auf Dauer eingerichteten Landespräventionsrat Nordrhein-Westfalen dem Ministerium der Justiz zuzuordnen und im Einvernehmen mit allen Ressorts der Landesregierung und der Staatskanzlei die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer, die/den Vorsitzende/n und die Mitglieder des Landespräventionsrats zu berufen.
Ziele des Landespräventionsrates
Der Landespräventionsrat soll als Beratungsgremium der Landesregierung die Kompetenzen der Ressorts bündeln und zugleich die Erfahrungen gesellschaftlicher Kräfte im Bereich der Kriminalprävention einbinden. Die Arbeit des Landespräventionsrats soll dazu beitragen, Kriminalitätsphänomene zu erfassen, sie öffentlich sichtbar zu machen und Gegenstrategien zu entwickeln. Grundlage sind aus der Wissenschaft und Praxis gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen über Präventionskonzepte und -projekte. Der Übertragung auf das Justizministerium lag die Überlegung zugrunde, dass die Justiz in ihrer Funktion am Ende des kriminalrechtlichen Kontrollprozesses die Aufgaben der Kriminalprävention sinnvoll moderieren und koordinieren könne.
[1] zu vgl. Protokoll der 2373. Kabinettsitzung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Ziffer 11.